Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszustellungsgesetz NRW
LZG NRW§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/5a#abs-1 (1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Zustellungsadressaten erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/5a#abs-2 (2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/5a#abs-3 (3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/5a#abs-4 (4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 am vierten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Zustellungsadressaten als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zustellungsadressat nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Zustellungsadressat ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach Satz 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Zustellungsadressat ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.